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Indikationen  für die  Anwendung von Heilmitteln


Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt voraus. Die Therapeutin oder der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt.

 

Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,  eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.

 

Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig. Der indikationsbezogene Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V (im Folgenden Heilmittelkatalog genannt), der Bestandteil dieser Richtlinie ist, regelt

 

>>> die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind,

>>> die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen,

>>> die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel je Diagnosengruppe und die

 

Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen (Folgeverordnungen).


Hilmittelkatalog der Heilmittel >>> hier laden als pdf Datei, Sie benötigen ein Programm, dass pdf Dateien darstellen können, üblicherweise von ADOBE den Acrobat